Kritik am Zwischenlager-Konzept im Nationalen Entsorgungsprogramm

Die Genehmigungen der Zwischenlager für hoch radioaktive Abfälle laufen alle weit vor einer Inbetriebnahme eines tiefengeologischen Lagers aus. Im Nationalen Entsorgungsprogramm (NaPro) der Bundesregierung soll das Problem durch ein Eingangslager am festgestellten Standort des tiefengeologischen Atommülllagers gelöst werden. Doch dies kann weder zeitlich noch kapazitätsmäßig funktionieren.

Ein zentrales Zwischenlager („Eingangslager“) wird erst viele Jahre nach dem Auslaufen der Genehmigungen für die derzeitigen Zwischenlager die Behälter aufnehmen können:

Es wird der Eindruck erweckt, es handle sich um eine überschaubare Übergangsfrist zwischen dem Auslaufen der Zwischenlagergenehmigungen und der Einlagerung in ein tiefengeologisches Lager. Dies entspricht jedoch nicht den zu erwartenden Abläufen. Erstens wird die Realitätstauglichkeit der Zeitplanung für die Errichtung eines Endlagers kontrovers diskutiert und teilweise stark angezweifelt.

Zweitens kann es vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung für ein Einlagerungskonzept noch nicht getroffen ist, auch keine belastbaren Annahmen geben, wie hoch der Durchsatz in der geplanten Konditionierungsanlage und wie schnell der Abfluss in das tiefengeologische Lager sein wird. Die AG 3 der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe spricht – je nach Einlagerungskonzept – von einer Dauer bis in das Jahr 2170, bis alle Brennelemente eingelagert sein würden.

Drittens laufen die Genehmigung für das Zwischenlager Gorleben am 31.12.2034, für Ahaus am 31.12.2036 und für Lubmin am 31.10.2039 aus. Auch bei einem „optimalen Verlauf“ muss davon ausgegangen werden, dass das „Eingangslager“ erst Jahre nach Ende der Betriebsgenehmigungen dieser Zwischenlager deren Castoren aufnehmen könnte. Bei den Standortzwischenlagern betrug der Zeitraum zwischen Antragstellung und Inbetriebnahme durchweg sechs bis sieben Jahre. Auch die Umlagerung der Castoren aus den derzeitigen Zwischenlagern wird Jahre dauern.

Eine einfache Verlängerung der derzeitigen Zwischenlagergenehmigungen ist sicherheitstechnisch nicht zu rechtfertigen:

Bei diesen Zahlen ist es eine einfache Rechnung, dass viele Behälter noch Jahre nach dem derzeitigen Genehmigungsende in den jetzigen Zwischenlagern verbleiben werden. Die Befristung der Genehmigungen für die Standortzwischenlager hat sicherheitstechnische Gründe, da die Dichtheit der Castoren bei einer weiteren Lagerung in Frage steht. An den Standorten Ahaus und Lubmin gibt es ebenso wie bei den Standortzwischenlagern keine Heiße Zelle, in der Castoren geprüft und repariert werden könnten. Außerdem wurde das erforderliche Maß des Schutzes gegen terroristische Einwirkungen fehlerhaft ermittelt und bewertet (siehe „Brunsbüttel-Urteil“). Eine einfache Verlängerung der Betriebsgenehmigungen für die Zwischenlager ohne Ertüchtigung und den Einbau Heißer Zellen ist sicherheitstechnisch nicht zu rechtfertigen.

Die Dimensionierung des „Eingangslagers“ und seine Rolle im Entsorgungskonzept sind völlig inkonsistent:

Laut Umweltbericht S. 61 soll das „Eingangslager“ etwa 500 Stellplätze vorhalten. Gleichzeitig stellt die Bundesregierung fest, dass etwa 1.100 Behälter aus Leistungsreaktoren und 291 Behälter aus der Wiederaufarbeitung anfallen werden. Noch nicht dabei sind die Behälter für die bestrahlten Brennelemente aus Versuchs-, Demonstrations- und Forschungsreaktoren. Das „Eingangslager“ kann bei der im Umweltbericht zugrunde gelegten Dimensionierung gar nicht alle anfallenden Behälter aufnehmen. Wo diese verbleiben sollen wird nicht geklärt.

Sowohl die angedachte Dimensionierung des „Eingangslagers“, als auch die absehbare Lagerzeit der Behälter in diesem Lager überschreiten die Funktion, die ein Eingangslager zu erfüllen hat. Es handelt sich dabei um ein zentrales Zwischenlager, das voraussichtlich über mehrere Jahrzehnte voll belegt sein würde. Dies muss bei Konzipierung und Sicherheitsbetrachtungen berücksichtigt werden.

Fazit: Das Nationale Entsorgungsprogramm verfehlt die Anforderungen der Richtlinie 2011/70/ EURATOM (Art. 12 Abs. 1b), die „klare Zeitpläne“ für die Erreichung der maßgeblichen Zwischenetappen fordert.

Auszug aus Ursula Schönberger: Kurz-Stellungnahme in Rahmen des öffentliches Fachgesprächs des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit am 16. Dezember 2015 zu dem Thema „Nationales Entsorgungsprogramm“