Neuordnung der kerntechnischen Entsorgung - Grundlegende Entscheidungen im Schnelldurchgang

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit bringen Bundesregierung und Bundestag vor der Weihnachtspause noch grundlegende Änderungen im Bereich Atommüllpolitik im aller Eile durch den Bundestag. Das Gesetzespaket "zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung" wurde am Donnerstag, den 01.12.2016 in das Parlament eingebracht. Bereits einen Tag später, am Freitag, den 02.12.2016, fand die Sachverständigenanhörung dazu im Wirtschaftsausschuss statt. Zu den Regelungen und der Kritik im Einzelnen:

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit bringen Bundesregierung und Bundestag vor der Weihnachtspause noch grundlegende Änderungen im Bereich Atommüllpolitik im aller Eile durch den Bundestag. Das Gesetzespaket "zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung" [1] wurde am Donnerstag, den 01.12.2016 in das Parlament eingebracht. Bereits einen Tag später, am Freitag, den 02.12.2016, fand die Sachverständigenanhörung dazu im Wirtschaftsausschuss statt.

Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (Entsorgungsfondsgesetz - EntsorgFondsG)

Das Gesetz regelt die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Fonds, seine Zusammensetzung und Aufgaben, sowie Einzahlungsmodus und -höhe aus den Rückstellungen der Energiekonzerne.

Das Kuratorium des Fonds besteht aus je einem Vertreter des Wirtschaftsministeriums, des Finanzministeriums und des Umweltministeriums. Es beschließt über alle grundsätzlichen Fragen. Die Anlagestrategie für die Gelder des Fonds bestimmt der Vorstand, der aus drei Mitgliedern "die über große Erfahrungen in der Anlage und dem Management bedeutender Vermögen verfügen".

Das Gesetz regelt die Einzahlungsbeträge für die einzelnen Atomkraftwerke, insgesamt 17,389 Mrd. Euro. Ab dem 01.01.2017 fallen für den Betrag jährliche Zinsen in Höhe von 4,58 % an. Die Energiekonzerne sind verpflichtet, ihren Betrag in Barmitteln sieben Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zu entrichten. Für einen wiederum kraftwerksbezogenen Risikoaufschlag von insgesamt 6,167 Mrd. Euro können sich die Konzerne von einer Nachschusspflicht befreien. Für insgesamt 23,556 Mrd. Euro können sich die Energiekonzerne also von jeglichen weiteren Verpflichtungen für die Zwischen- und Endlagerung befreien. Sie können eine Ratenzahlung bis längstens 31.12.2026 vereinbaren. Dies geht allerdings nur, wenn sie den Risikozuschlag bezahlen und Sicherheitsleistungen in Höhe des Gesamtbetrages erbringen. Der jeweils ausstehende Betrag ist mit jährlich 4,58 % zu verzinsen.

Kritik

Der BUND kritisiert, dass die Haftung der Verursacher beschränkt wird. Die Risiken (Mehrkosten durch technische Probleme, Verfahrensprobleme, Zinsrisiken) verbleiben beim Staatshaushalt. [2]

Die Bundesländer fordern deshalb eine eindeutige Regelung, dass die Mehrkosten nicht aus den Länderhaushalten beglichen werden müssen. [3]

Der BUND kritisiert, dass der Betrag von 17,389 Mrd. Euro plus 6,167 Mrd. Euro (gesamt 23,556 Mrd. Euro) zu niedrig ist. Gegenüber dem Vorschlag der Kommission zur Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) ist der Betrag um 540 Mio. Euro geringer und zusätzlich werden noch 939 Mio. Euro nicht näher spezifizierter Kosten der AKW-Betreiber abgezogen. [2]

RA Dr. Däuper (bbh) und Prof. Dr. Hermes (Goethe Universität) fordern, dass der Haushaltsgesetzgeber, also der Deutsche Bundestag, im Kuratorium des Fonds angemessen beteiligt werden und Auskunftsrechte erhalten muss, schließlich werden die Mehrkosten für die Zwischen- und Endlagerung aus den allgemeinen Haushaltsmitteln zu entrichten sein. [4] [5]

RA Dr. Däuper (bbh) fordert, dass festgelegt wird, dass die Mittel des Fonds nur in klimafreundliche Investitionen und nicht unmittelbar oder mittelbar in Atomprojekte im Ausland investiert werden. [4]

RA Dr. Ruttloff (Gleiss Lutz Rechtsanwälte) kritisiert, dass die Vorfälligkeitsverzinsung ab dem 01.10.2017 und die Höhe der Verzinsung von 4,58 % nicht gerechtfertigt sind. [6]

Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (Entsorgungsübergangsgesetz)

Das Gesetz regelt die Einrichtung einer privatwirtschaftlich geführten, zu 100% in Bundesbesitz befindlichen Bundes-Zwischenlagergesellschaft sowie die Überführung der Handlungspflicht für die Zwischenlagerung in die Hände dieser Gesellschaft.

Zum 01.01.2019 übertragen die Betreiber die Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente an die Bundesgesellschaft die Standort-Zwischenlager unentgeltlich, das TBL Ahaus und das TBL Gorleben sollen der Gesellschaft für Nuklearservice (GNS) abgekauft werden.

Zum 01.01.2020 gehen fast alle Zwischenlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle an die Bundesgesellschaft über, die Zwischenlager an den AKW-Standorten unentgeltlich, der Lagerbereich im TBL Ahaus und das Fasslager Gorleben sollen der Gesellschaft für Nuklearservice (GNS) abgekauft werden.

Die Zwischenlager gehen allerdings nicht automatisch über, sondern sind von den Betreibern aktiv auf den Bund zu übertragen. Welche Konsequenzen es hat, wenn die Betreiber dies nicht tun, ist allerdings nicht geregelt. [3]

Die Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen für die Zwischenlager gehen ebenfalls an die Bundesgesellschaft über. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) hat in angemessener Zeit zu prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs gewährleistet.

Mit Entrichtung der ersten Rate durch einen Betreiber gehen alle finanziellen Verpflichtungen für Errichtung und Betrieb aller Zwischenlager dieses Betreibers an den Fonds über. Auch die Kosten für die Transportbereitstellungshallen in Brunsbüttel und Philippsburg, das UKT Neckarwestheim und das Zwischenlager Mitterteich, die nicht in das Eigentum der Bundesgesellschaft übergehen, werden vom Fonds bezahlt.

Mit der Zahlung der ersten Rate erhalten die AKW-Betreiber das Recht, ihre`Abfälle an ein Zwischenlager der neu zu gründenden Bundesgesellschaft abzugeben. Allerdings nur, wenn diese nicht freigebbar sind. Die Pflicht zur Freigabe wir damit implizit gesetzlich festgeschrieben. Es wird jedoch nicht definiert, welche Dekontaminationsaufwendungen die AKW-Betreiber zur Unterschreitung der Freimessgrenzen der Strahlenschutzverordnung unternehmen müssen.

Die Abfälle, die an ein künftig staatliches Zwischenlager abgegeben werden, müssen nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Anforderungen für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung konditioniert sein. Allerdings betrifft dies nicht die Drucklosigkeit, die Entfernung freier Flüssigkeit und die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Behälterdichtung. Dies sowie weitere Anforderungen, die im Laufe der Zeit noch auftreten könnten, sind Aufgabe der Bundesgesellschaft. Abfälle in den derzeitigen Zwischenlagern, die nicht den o.g. genannten Anforderungen entsprechen, sind von den AKW-Betreibern unverzüglich zu konditionieren mit dem Ziel, das derzeit vorgegebene Endlagervolumen einzuhalten.

Das Gesetz sieht die Errichtung eines zentralen Zwischenlagers, eines Eingangslagers (EGL) KONRAD vor.

Kritik

Mehrere Sachverständige kritisieren, dass der Übergang der Zwischenlager und ihrer Inventare nicht hinreichend geklärt ist und die Schnittstellen zwischen den Betreibern und dem bundeseigenen Dritten nicht hinreichend definiert sind. Es bleibt unklar, ob die Übertragung eine vollendete Übereignung, inklusive der Lagerinventare und der Grundstücke bedeutet. Im Falle der gleichzeitigen Übereignung der Inventare sei zu klären, wer die Verantwortung für nicht fachgerecht konditionierte Gebinde trage. Außerdem sei nicht klar, wer künftig der tatsächliche Betreiber der Zwischenlager wird, die Bundesgesellschaft mit neuen MitarbeiterInnen oder übernimmt die Bundesgesellschaft die derzeitigen MitarbeiterInnen der GNS und anderer Betreiber oder bleiben die derzeitigen Betreiber und die Bundesgesellschaft wird nur die übergeordnet Handlungsverantwortliche. [2] [3] [4] [7]

Der BUND warnt davor, durch den Kauf von Anteilen der GNS eine weitere Reduktion der finanziellen Verpflichtungen der AKW-Betreiber zu ermöglichen. [2]

Der BUND fordert, dass mit dem Übergang der Zwischenlager an den Staat ein breiter öffentlicher Prozess über die Zukunft der derzeitigen Zwischenlager, über ihre Sicherheit und über Nachrüstung oder Neubau beginnen müsse. [2]

Der Bundesrat fordert, dass die Bundesgesellschaft rechtzeitig vor der Übernahme des jeweiligen Zwischenlagers der Aufsichtsbehörde nachzuweisen habe, dass die einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen vorlägen, also z.B. die Zuverlässigkeit und Fachkunde der Bundesgesellschaft, die Deckungsvorsorge und die Anlagensicherheit. Die reduzierten Anforderungen mit nachträglicher Prüfung seien nicht nachvollziehbar, eine bundeseigene Gesellschaft nicht anders zu behandeln als ein privater Betreiber. Die Bundesregierung lehnt dies ab. [3]

RA Dr. Däuper (bbh) forderte, dass klargestellt wird, dass die privaten Betreiber der Zwischenlager nur übergangsweise und nur für eindeutig definierte notwendige Aufgaben bei der Zwischenlagerung eine Erstattung aus dem Fonds erhalten. [4]

Der BUND und RAin Dr. Zenke (bbh) kritisieren, dass es insbesondere beim schwach- und mittelradioaktiven Müll viele ungeklärte Detailfragen gibt, die "fachgerechte Verpackung" nicht hinreichend definiert sei und die AKW-Betreiber für die Erfüllung zentraler Anforderungen nicht mehr verantwortlich seien. [2] [7]

Das Bündnis Salzgitter gegen KONRAD kritisiert, dass damit die Beschränkungen des Planfeststellungsbeschlusses für Schacht KONRAD ausgehebelt werden, der eine Just-in-time-Anlieferung des Atommülls vorschreibt, um eine weitere Belastung durch ein Eingangslager zu vermeiden. [8]

Änderung des Atomgesetzes -  Pflicht zum unverzüglichen Rückbau

In §7 Absatz 3 wird die Pflicht zum unverzüglichen Rückbau der Atomkraftwerke verankert. Im Einzelfall werden aus Gründen des Strahlenschutzes Ausnahmen von dieser Vorschrift zugelassen.

Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle (Transparenzgesetz)

Das Gesetz schreibt die Offenlegung der gebildeten Rückstellungen für Stilllegung und Rückbau gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor.

Kritik

RA Dr. Däuper (bbh) und Prof. Dr. Hermes (Goethe Universität) fordern, dass der Haushaltsgesetzgeber, also der Deutsche Bundestag, Auskunftsrechte erhalten muss, schließlich werden die Mehrkosten für die Zwischen- und Endlagerung aus den allgemeinen Haushaltsmitteln zu entrichten sein. Prof. Dr. Hermes kritisiert zudem, dass das BAFA die Daten an das Wirtschafts- und das Umweltministerium nur "unter Berücksichtigung der Rechte der Betreiber" weitergeben dürfe. [4] [5]

Gesetz zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (Nachhaftungsgesetz)

Das Gesetz regelt die Nachhaftung der Konzerne für den Entsorgungsfonds und für die Kosten für Stilllegung und Rückbau der Atomkraftwerke sowie die Verpackung radioaktiver Abfälle.

Kritik

Prof. Dr. Hermes (Goethe Universität) und der BUND kritisieren, dass die Nachhaftung abgespaltener Unternehmensteile nur für den Risikoaufschlag gelten, nicht jedoch für den Grundbetrag und nicht für Zahlungsverpflichtungen für Stilllegung und Rückbau der Atomkraftwerke bzw. die Verpackung radioaktiver Abfälle. [5] [2]

RA Dr. Gert Brandner (Haver & Mailänder Rechtsanwälte) kritisert, dass Gesellschafter bei bloßer gesellschaftsrechtlicher Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in die Nachhaftung einbezogen werden sollen. [9]

RA Dr. Ruttloff (Gleiss Lutz Rechtsanwälte) erhebt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Nachhaftungspflicht. [6]

Was fehlt

Verzicht der Energiekonzerne auf ihre Klagen

Sowohl der Bundesrat, als auch der BUND und RAin Dr. Zenke fordern, dass das Gesetzespaket an einen Verzicht der AKW-Betreiber auf ihre anhängigen Klagen gebunden wird. Dies sind laut RAin Dr. Zenke folgende Komplexe: 1) Kernbrennstoffsteuer, ca. 6 Mrd. Euro Streitwert; 2) diverse Klagen gegen das Moratorium, gesamt ca. 800 Mio. Euro Streitwert; 3) Verfassungsklagen gegen die 13. AtG-Novelle 8-12 Mrd. Euro Streitwert und 4) ISCID-Klage von Vattenfall mit 3-4 Mrd. Euro Streitwert. [7]

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.12.2016 zu den Klagen der AKW-Betreiber gegen die 13. AtG-Novelle hat sich der Streitwert von Komplex 3 drastisch reduziert. Das BVerfG hat die 13. AtG-Novelle im Prinzip für verfassungskonform erklärt. Nur für das AKW Mülheim-Kärlich, das AKW Krümmel und Investitionen der AKW-Betreiber zwischen dem 08.12.2010 und dem 16.11.2011 können Entschädigungszahlen fällig werden. [10]

Regelungen zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Energieversorgungsunternehmen

Sowohl der Bundesrat als auch die Bundesregierung gehen davon aus, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Energieversorgungsunternehmen über Details der Neuregelung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung geschlossen werden wird. [3] In dem Gesetzespaket befindet sich dazu weder eine Ermächtigungsgrundlage noch genauere Festlegung bezüglich des Inhalts.

Kritik

Der BUND lehnt einen solchen Vertrag grundsätzlich ab und fordert ausschließlich gesetzliche Regelungen. [2]

Der Bundesrat, RA Dr. Däuper (bbh) und RA Dr. Ruttloff (Gleiss Lutz Rechtsanwälte) fordern die Verankerung einer Ermächtigungsgrundlage in dem Gesetzespaket für eine solche vertragliche Regelung. RA Dr. Däuper (bbh) fordert, eine solche Ermächtigung auf bestimmte konkrete Vertragsinhalte abschließend zu beschränken. [3] [4] [6]

Prof. Dr. Hermes (Goethe Universität) weist darauf hin, dass durch eine Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nur eine Konkretisierung im Rahmen dessen erreicht werden kann, was das Gesetz offen lässt. Ein Vertrag kann nicht von der Erfüllung gesetzlicher Auflagen entbinden. Außerdem wäre zu prüfen, inwieweit durch eine solche Ermächtigung das Parlament entmachtet wird.

Quellen

[1] Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen: "Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung", Drucksache 18/10469, 29.11.2016

[2] BUND: "Stellungnahme des BUND zum Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung", Berlin 01.12.2016

[3] Deutscher Bundestag, Unterrichtung durch die Bundesregierung: "Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung", Drucksache 18/10482, 30.11.2016

[4] Dr. Olaf Däuper, Becker Büttner Held: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung, 30.11.2016

[5] Prof. Dr. Georg Hermes: "Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung - Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages", 01.12.2016

[6] Dr. Marc Ruttloff, Gleiss Lutz Anwälte: Öffentliche Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestags am Freitag, den 2. Dezember 2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung - Stellungnahme", 02.12.2016

[7] Dr. Ines Zenke, Becker Büttner Held: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung, 30.11.2016

[8] "Bundesregierung hebelt Beschränkungen des Planfeststellungsbeschlusses aus", Pressemitteilung 20.10.2016

[9] Dr. Gert Brandner (RA Haver & Mailänder): "Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung, insbesondere zum Entwurf eines Gesetzes zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich", 01.12.16

[10] Bundesverfassungsgericht: "Die dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar", Pressemitteilung 88/2016, 06.12.2016