Rechtliche Grundlagen
In §19 Atomgesetz (AtG) ist festgelegt, dass kerntechnische Anlagen von Errichtung, Betrieb bis hin zu Stilllegung und Rückbau der staatlichen Aufsicht unterliegen. Gleiches gilt ebenso für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und ihre Transporte.
Diese Aufsicht wird in der Regel von Landesbehörden nach § 24 Atomgesetz in Verbindung mit Artikel 85 des Grundgesetzes im Auftrag des Bundes durchgeführt.
Weisungsrecht
Da die Länder die Atomaufsicht im Auftrag des Bundes vollziehen, hat der Bund die Rechts- und Fachaufsicht über den Landesvollzug. Er kann bundesaufsichtliche Weisungen erteilen, denen die Landesbehörden Folge leisten müssen unabhängig davon, ob der Inhalt der Weisungen rechtmäßig ist. Detaillierte Informationen zu den juristischen Auseinandersetzungen um das Weisungsrecht bietet der Artikel "Atomaufsicht: Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Weisungsrecht".
Zuständigkeiten
Folgende Vorgänge werden von Bundesbehörden direkt beaufsichtigt:
- Zoll: Ein- und Ausfuhr von Kernbrennstoffen (§ 3 AtG, §§ 19, 20, 108 StrlSchV)
- Eisenbahnbundesamt: Beförderung auf der Schiene (§§ 4, 4a, 4b AtG, § 16 StrlSchV)
- Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit:
- Staatliche Verwahrung (§ 5 AtG)
- Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle (§ 9a AtG)
- Errichtung, Betrieb und wesentliche Veränderung von Anlagen nach § 9a (3) des Bundes (§ 9b AtG)
Alle anderen Aufsichtsaufgaben werden von Landesministerien, Landesämtern und Gewerbeaufsichtsämtern übernommen. Überblick über die Zuständigkeiten der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach Atom- und Strahlenschutzrecht.