Sicherheitsanforderungen für die Endlagerung

Im Zuge des Standortauswahlverfahrens hat das Bundesumweltministerium (BMU) einen Entwurf für eine Verordnung über die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Entsorgung hochradioaktiver Abfälle veröffentlicht. Im Verlauf eines öffentlichen Dialogverfahrens sind dazu mehrere Stellungnahmen mit zum Teil schwerwiegender Kritik eingegangen. Explizit ausgenommen von der Verordnung hat das BMU schwach- und mittelradioaktive Abfälle. Für diese wurden die Anforderungen seit 1983 nicht aktualisiert. Allerdings hatte die Entsorgungskommission bereits 2013 im Morsleben-Verfahren eine Anwendung der akutellen Kriterien auf alle Arten radioaktiver Abfälle gefordert.  

Im Zuge des Standortauswahlverfahrens hat das Bundesumweltministerium (BMU) einen Entwurf für eine Verordnung über die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Entsorgung hochradioaktiver Abfälle veröffentlicht. [1] Im Verlauf eines öffentlichen Dialogverfahrens sind dazu mehrere Stellungnahmen mit zum Teil schwerwiegender Kritik eingegangen. Explizit ausgenommen von der Verordnung hat das BMU schwach- und mittelradioaktive Abfälle.

Verordnung über die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Entsorgung hochradioaktiver Abfälle- Referentenentwurf 2019

Das Standortauswahlgesetz (StandAG) ermächtigt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, "durch Rechtsverordnung auf Grundlage der Sicherheitsprinzipien nach Absatz 2 Sicherheitsanforderungen für die Endlagerung festzulegen. [2] Spätestens wenn die übertägig zu erkundenden Standorte festgelegt werden sollen, muss die Verordnung in Kraft sein.

Im Juli 2019 hat das BMU einen Referentenentwurf für die Verordnung veröffentlicht und ein öffentliches Dialogverfahren gestartet. Nachdem es Kritik an der kurzen Dialogfrist gegeben hatte, wurde diese um zwei Monate verlängert.

Die hauptsächlichen Kritikpunkte sind:

  • Die Unterscheidung in "zu erwartende" und "abweichende" Entwicklungen über den Nachweiszeitraum von 1 Million Jahre und der damit erlaubte höhere Dosiswert für "abweichende" Entwicklungen: 100 Mikrosievert/Jahr für "abweichende" und 10 Mikrosievert/Jahr für "zu erwartende" Entwicklungen. Die Verordnung legt auch keine Kriterien für die Einordnung von Entwicklungen in die verschiedenen Kategorien fest.
  • Die festgelegten Dosiswerte von 10 Mikrosievert bzw. 100 Mikrosievert pro Jahr sind nicht "geringfügig im Vergleich zur natürlichen Strahlenexposition" und widersprechen den Vorgaben des StandAG [2].
  • Die Abkehr vom Konzept des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs für "abweichende" Entwicklungen, die ebenfalls den Vorgaben des StandAG [2] widerspricht.
  • Die Zuordnung von menschlichem Einwirken auf das Endlagersystem zu "hypothetischen" Entwicklungen, die nicht betrachtet werden müssen.
  • Die fehlende Anpassung der Sicherheitsanforderungen für schwach- und mittelradioaktive Abfälle an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, obwohl die Verordnung nicht ausschließt, auch solche Abfälle am selben Standort einzulagern.
  • Das Fehlen von streng definierten Kriterien an den einschlusswirksamen Gebirgsbereich, an die Barrieren und an das Deckgebirge.
  • u.v.m.

Verordnung über die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Entsorgung hochradioaktiver Abfälle- Referentenentwurf

Stellungnahme Arbeitsgemeinschaft Schacht KONRAD e.V.

Stellungnahme BI Umweltschutz Lüchow-Dannenberg, Nachtrag

Stellungnahme BUND

Stellungnahme IPPNW

Die Sicherheitsanforderungen für die Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle wurden seit 1983 nicht aktualisiert. Konkret heißt dies, dass nach derzeitiger Rechtslage Einzelpersonen durch die radioaktiven Abfälle, die in Schacht KONRAD eingelagert werden sollen, im Nachweiszeitraum mit einer effektiven Jahresdosis von 300 Mikrosievert/Jahr belastet werden dürfen.(Dies gilt für alle Entwicklungen, die Unterscheidung in "zu erwartende" und "abweichende" gibt es hier nicht. Bei Schacht KONRAD darf so eine deutlich höhere Strahlung als durch ein Lager mit hochradioaktiven Abfällen austreten. Die Langzeitsicherheitsberechnungen haben ergeben, dass dieser Wert auch mit 260 Mikrosievert/Jahr nahezu ausgeschöpft wird.

 

Sicherheitskriterien für die Lagerung in einem Bergwerk 1983

1983, 16 Jahre nach Beginn der Endlagerung radioaktiver Abfälle in der ASSE II, wurden erstmals offizielle Sicherheitskriterien für die Lagerung aller Arten radioaktiver Abfälle in einem Bergwerk aufgestellt.

Die Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) hat Anfang der 1980er Jahre Sicherheitskriterien für die Lagerung aller Arten radioaktiver Abfälle in einem Bergwerk erarbeitet. Am 24. März 1983 beschloss der Fachausschuss Brennstoffkreislauf des Länderausschusses für Atomkernenergie diese „Sicherheitskriterien für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in einem Bergwerk“. [3] Die Sicherheitsphilosophie gründete sich vor allem auf ein Mehrbarrierenkonzept. Dieses umfasst die Abfallform, die Verpackung, den Versatz, die Endlagerformation und das Deckgebirge/Nebengestein. Einem ausreichend mächtigen, sorptionsfähigen und intakten Deckgebirge, geringen tektonische Aktivitäten sowie möglichst geringen Wasserwegsamkeiten zwischen dem Endlagerbergwerk und der Biosphäre wurden zentrale Schutzfunktionen beigemessen. Durch einzelne oder die Summe dieser Barrieren müsse sichergestellt werden, dass nach menschlichem Ermessen keine unzulässige Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Biosphäre erfolgt.

Obwohl die ersten Erkundungen des Salzstockes Gorleben ergeben hatten, dass es dort schwerwiegende geologische Störungen gibt, wurde an der Standortbenennung vom 22.02.1977 festgehalten. Bereits 1982 warnte der Hydrogeologe Prof. Dr. Duphorn vor den Bruchstörungen aus der Eiszeit, der sogenannten „Gorlebener Rinne“, die zu Wasserwegsamkeiten führt. Auch die mit den Erkundungsarbeiten beauftragte Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) warnte in der ersten Fassung ihres Zwischenberichtes 1983 vor Wasserwegsamkeiten, die beispielsweise durch große Anhydritschichten im Inneren des Salzstockes hervorgerufen werden. Sie empfahl die Untersuchung anderer Salzstöcke. Nach einer massiven Intervention der Politik tauchte in der Endfassung des PTB-Berichtes der Verweis auf Standortalternativen nicht mehr auf. Stattdessen bestätigt die PTB die „Eignungshöffigkeit“ des Salzstockes Gorleben und die Bundesregierung kann wie geplant am 13. Juli 1983 die Errichtung des Erkundungsbergwerks beschließen. [4] 

Sicherheitsanforderungen 2010

27 Jahre später veröffentlichte das Bundesumweltministerium neue Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung wärmeentwickelnder Abfälle: [5] 

  • Künftig soll ein „einschlusswirksamer Gebirgsbereich“ die Sicherheit gewährleisten, die Forderung nach einem intakten Deckgebirge als zweite geologische Sicherheitsbarriere wurde fallen gelassen.
  • Entwicklungen in einem tiefengeologischen Lager werden in Wahrscheinlichkeitsklassen eingeteilt. Mit dieser Einordnung verbunden sind unterschiedliche Sicherheitsanforderungen. Bei wahrscheinlichen Entwicklungen darf die zusätzliche Individualdosis 10 Mikrosievert/Jahr nicht überschreiten, bei weniger wahrscheinlichen Ereignissen sind es 100 Mikrosievert/Jahr.
  • Das Lager soll für 1 Million Jahre sicher sein. An Stelle eines rechnerischen Nachweises dieser geforderten Langzeitsicherheit tritt der „Safety Case“, eine Zusammenstellung von Argumenten innerhalb eines bestimmten Entwicklungsstadiums des Endlagers, welche die Langzeitsicherheit des Endlagers belegen, bzw. eine Darstellung der Handhabung von Unsicherheiten.

Die „Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle“ wurden nach vorlaufender Beratung in der Entsorgungskommission (ESK) am 30.10.2010 vom Länderausschuss für Atomkernenergie (LAA) mehrheitlich gebilligt und anschließend vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMUB) im Internet veröffentlicht. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte nicht.

Kritik an den Kriterien: 2012 verließen die Geologen Detlef Appel (PanGeo) und Jürgen Kreusch (INTAC) die Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Erarbeitung der Leitlinien zur Einordnung von Entwicklungen in einem tiefengeologischen Atommülllager in Wahrscheinlichkeitsklassen. Appel schreibt in seinem abweichenden Votum vom 07.06.2012: „Da die Angabe quantifizierter Wahrscheinlichkeiten für Szenarien in der Regel nicht möglich ist, erfordert die Zuordnung normative Einschätzungen, die nicht nur mit nachteiligen Konsequenzen für die Bewertungszuverlässigkeit verbunden sein können, sondern auch für die Transparenz des Entscheidungsprozesses und die Glaubwürdigkeit seines Ergebnisses." [6]

In seiner Stellungnahme zum Abschlussbericht der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe kritisierte der BUND die Fokussierung auf den einschlusswirksamen Gebirgsbereich als einzige Barriere: "Jeder als „bestmöglich“ in Betracht kommende Standort muss mehr können als der einschlusswirksame Gebirgsbereich (ewG). Deshalb dürfen sich die Mindestkriterien nicht nur auf den ewG beziehen, sondern müssen bereits die Gesamtkonstellation betrachten (Redundanz und Diversität, Aufbau des Deckgebirges, usw.). Während beim Mehrbarrieren-System (Sicherheitsanforderungen 1983) mehrere (auch geotechnische) fakultative Barrieren das Schutzziel obertägig erfüllen sollten, muss beim ewG-Konzept (Sicherheitsanforderungen 2010) der rechnerische Nachweis erbracht werden, dass der Atommüll für 1.000.000 Jahre sicher im definierten (relativ kleinen) „einschlusswirksamen Gebirgsbereich“ eingeschlossen bleibt und nur sehr geringe Radioaktivität diesen Bereich verlässt. Die richtige Fokussierung auf die geologische Einschlusswirksamkeit verengt den Blick (zumindest in den Mindestanforderungen) auf den ewG. Wenn der ewG den Atommüll 1.000.000 Jahre sicher einschließt, ist alles andere sekundär. Was aber, wenn die Kernkomponente versagt ? Eine heute selbstverständliche Forderung an Sicherheitstechnik, redundant und divers zu sein, ist bisher keine Mindestanforderung. Redundant hieße, dass es bei vollständigem Versagen der Kernkomponente (mindestens) eine zweite, gleichwertige, in diesem Falle also geologische Komponente geben muss, die die gleiche Schutzwirkung erfüllt. Divers bedeutet, dass es sich um eine eigenständige Komponente handelt. Die Aufnahme des Deckgebirges als Abwägungskriterium ist positiv, aber nicht hinreichend und stark an die tradierte Vorstellung von der Lagerung in Salzstöcken gebunden. Der BUND fordert als Mindestanforderung in den Kriterien eine zweite, unabhängige und eigenständig wirksame, geologischen Schutz-Komponente." [7]

Übertragbarkeit auf alle Arten radioaktiver Abfälle

Obwohl sich die Sicherheitsanforderungen von 2010 an die Lagerung hoch radioaktiver Abfälle richten, waren sie für die Entsorgungskommission Grundlage für ihre kritische Stellungnahme zu den Unterlagen, die das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) im Planfeststellungsverfahren für die Schließung des ERA Morsleben eingereicht hatte. Die ESK stellte prinzipiell fest, dass es keine Einschränkungen an die Sicherheitsanforderungen an das ERAM nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik gäbe, nur weil dort kein wärmeentwickelnder Abfall liegt, prüfte, welche der Kriterien an ein Lager für gering wärmeentwickelnde Abfälle übertragbar sind und forderte vom BfS den Nachweis, diese Kriterien zu erfüllen. [8]

Quellen

[1] Verordnung über die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Entsorgung hochradioaktiver Abfälle, Referentenentwurf vom 11.07.2019

[2] Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hoch radioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG), zuletzt geändert 20.07.2017

[3] Sicherheitskriterien für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in einem Bergwerk vom 20. April 1983 (GMBl. 1983, Nr. 13, S. 220), RS-Handbuch 3-13, Stand 12/01

[4] Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des 1. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes (Gorleben-Untersuchungsausschuss), Drucksache 17/13700, 23.05.2013

[5] Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: „Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung wärmeentwickelnder Abfälle“, 30.09.2010

[6] Abweichendes Votum von Dr. Appel zur ESK-Empfehlung „Leitlinie zur Einordnung von Entwicklungen in Wahrscheinlichkeitsklassen“ (Revidierte Fassung vom 13.11.2012)

[7] Deutscher Bundestag: "Abschlussbericht der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe", Drucksache 18/9100, 05.07.2016

[8] Entsorgungskommission: "Langzeitsicherheitsnachweis für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM)", 31.01.2013