Zuständigkeiten im Atommüllbereich

Im Zuge des Standortauswahlgesetzes im Jahr 2013 und des Entsorgungsübergangsgesetzes im Jahr 2017 wurden die Zuständigkeiten im Atommüllbereich neu strukturiert, neue Unternehmen geschaffen und fast der gesamte Atommüllbereich in die Verantwortung des Staates übernommen. War das Atomgesetz bereits zuvor ein Flickwerk verschiedener Einzelfallregelungen - z.B. zu den Atommülllagern Asse II und Morsleben - so wurde das Atomrecht durch die Neuregelungen noch unübersichtlicher und komplizierter.

Im Zuge des Standortauswahlgesetzes im Jahr 2013 und des Entsorgungsübergangsgesetzes im Jahr 2017 wurden die Zuständigkeiten im Atommüllbereich neu strukturiert, neue Unternehmen geschaffen und fast der gesamte Atommüllbereich in die Verantwortung des Staates übernommen. War das Atomgesetz bereits zuvor ein Flickwerk verschiedener Einzelfallregelungen - z.B. zu den Atommülllagern Asse II und Morsleben - so wurde das Atomrecht durch die Neuregelungen noch unübersichtlicher und komplizierter.

Es wurden zwei neue Gesellschaften gegründet, die beide privatwirtschaftlich organisiert, aber zu 100 Prozent in staatlicher Hand sind: Die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH und die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE). Ebenfalls neu errichtet wurde das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE). Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) steuert die beiden Bundesgesellschaften über die Beteiligungsverwaltung und das BfE ebenso wie das noch bestehende Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als „nachgeordnete Behörde“ über die Fachaufsicht. Dies stellt die geforderte Trennung zwischen „operator“ (Betreiber) und „regulator“ (Genehmigung/Aufsicht) in Frage. Ein weiterer staatlicher Player ist die EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH (EWN), die aus dem ehemaligen Kombinat Kernkraftwerke Bruno Leuschner der DDR entstanden ist, ebenfalls zu 100 Prozent dem Staat gehört und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) untersteht.

Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle

Im März 2017 gründete die Gesellschaft für Nuklearservice (GNS), eine Tochter der vier Energiekonzerne E.ON, RWE, Vattenfall und EnBW, die BGZ. Am 01.08.2017 wurde die BGZ vom Bund übernommen. Damit gingen auch die beiden zentralen Zwischenlager in Ahaus und Gorleben, die von der GNS betrieben worden waren und jetzt von der BGZ betrieben werden, in den Besitz des Bundes über. Zum 01.01.2019 werden die zwölf Standortzwischenlager für hochradioaktive Abfälle und die darin befindlichen Abfälle auf die BGZ übertragen. Mit der Übertragung wird der Betrieb dieser Lager aus dem staatlichen Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung bezahlt:

 

Übernahme

TBL Ahaus

                             01.07.2017

TBL Gorleben

01.07.2017

SZL Biblis

01.01.2019

SZL Brokdorf

01.01.2019

SZL Brunsbüttel

01.01.2019

SZL Esensham/Unterweser

01.01.2019

SZL Grafenrheinfeld

01.01.2019

SZL Grohnde

01.01.2019

SZL Gundremmingen

01.01.2019

SZL Isar/Ohu

01.01.2019

SZL Krümmel

01.01.2019

SZL Lingen

01.01.2019

SZL Neckarwestheim

01.01.2019

SZL Philippsburg

01.01.2019

 

Die beiden anderen existierenden Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle sind im Besitz der EWN. Sie hat neben dem Rückbau und der Zwischenlagerung der ehemaligen DDR-Atomindustrie den Rückbau der Kernforschungseinrichtungen der BRD und die Zwischenlagerung des Atommülls in Jülich und Kalrsruhe übernommen und betreibt folgende Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle:

 

Inbetrieb-/Übernahme

Zwischenlager Nord – Halle 8

10.12.1999

AVR-Behälterlager Jülich

01.09.2015

                     

Genehmigungsbehörde für die Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle ist das BfE. Es erteilt Genehmigungen für den Neubau der Zwischenlager, Änderungsgenehmigungen für bestehende Zwischenlager, Genehmigungen für den Transport der hochradioaktiven Abfälle in die Zwischenlager und prüft nach (!) Übernahme der Standortzwischenlager durch die BGZ, ob diese den Betrieb durch organisatorische Maßnahmen und die Bereitstellung von sachlichen und personellen Mitteln aufrechterhalten kann.

Zwischenlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen

Zum 01.01.2020 wird der BGZ der Betrieb der im Entsorgungsübergangsgesetz festgelegten Zwischenlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle übertragen. Außerdem soll die BGZ ein zentrales Eingangslager Schacht KONRAD errichten und betreiben. Mit der Übertragung wird der Betrieb dieser Lager aus dem staatlichen Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung bezahlt.

Die Übertragung dieser Lager ist weitaus schwieriger als bei den Standortzwischenlagern. Sie sind noch mehr mit dem Betrieb des Atomkraftwerks verwoben als die Standortzwischenlager, teilweise handelt es sich gar nicht um separate Lagerhallen. Zudem ist der Zustand der darin befindlichen radioaktiven Abfälle sehr unterschiedlich, von Abfällen, die bereits für eine Endlagerung konditioniert sind bis hin zu Rostfässern mit mangelhaft deklariertem Inhalt ist alles zu finden. Laut Entsorgungsübergangsgesetz sollte die BGZ nur die Abfälle übernehmen müssen, die bereits für eine Endlagerung konditioniert sind. Doch im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Bundesregierung und Energiewirtschaft vom 26.06.2017 wurde diese strikte Vorgabe aufgeweicht. Die BGE muss feststellen, ob die Abfallgebinde einen Zustand aufweisen, mit dem sie an die BGZ übergeben werden können. Weiterhin ist die BGE für die Feststellung der Endlagerfähigkeit der Abfallgebinde sowie für den Abruf der Abfälle zur Einlagerung in ein Endlager zuständig.

Folgende Anlagen sind im Besitz der BGZ bzw. sollen übernommen werden:

 

Übernahme

Status

TBL Ahaus

01.07.2017

In Betrieb

Fasslager Gorleben

01.07.2017

In Betrieb

Biblis LAW-Lager

01.01.2020

In Betrieb

Biblis LAW2

01.01.2020

Genehmigt

Brunsbüttel LasmA

01.01.2020

Beantragt

Esensham/Unterweser LUW

01.01.2020

In Betrieb

Esensham/Unterweser LUnA

01.01.2020

Genehmigt

Grafenrheinfeld BeHa

01.01.2020

Beantragt

Krümmel LasmAaZ

01.01.2020

Geplant

Neckarwestheim SAL GKN

01.01.2020

Im Bau

Obrigheim Bau 39/52

01.01.2020

In Betrieb

Philippsburg SAL KKP

01.01.2020

Im Bau

Stade LarA

01.01.2020

In Betrieb

Würgassen Transportbereitstellunghalle

01.01.2020

In Betrieb

Eingangslager Schacht KONRAD

?

Im Koalitionsvertrag festgeschrieben

 

Die EWN betreibt folgende Zwischenlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle:

 

Inbetrieb-/Übernahme

Zwischenlager Nord – Hallen 1-7

März 1998

Jülich FZ Zwischenlager

01.09.2015

Jülich AVR Reaktorbehälterlager

01.09.2015

Karlsruhe KTE Betriebsteil Entsorgung

2009

 

Darüber hinaus gibt es fünf Zwischenlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle, die bei den jetzigen Betreibern verbleiben und trotzdem aus diesem Fonds bezahlt werden:

Brunsbüttel Transportbreitstellungshalle I

Brunsbüttel Transportbreitstellungshalle II

Neckarwestheim Lagergebäude UKT

Philippsburg Transportbereitstellungshalle

EVU-Lagerhalle Mitterteich

 

Alle weiteren Zwischenlager, die in Betrieb sind oder noch gebaut werden sollen, werden nach derzeitiger Rechtslage weder aus dem Entsorgungsfonds bezahlt, noch von der BGZ übernommen. Dies gilt auch für die im Rahmen des Rückbaus des AKW Brokdorf (TBH-KBR) und des AKW Grohnde (TBH-KWG) von den Betreibern neu beantragten Zwischenlager.

Genehmigungsbehörden für die Zwischenlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle aus den Atomkraftwerken sind die Atomaufsichtsbehörden der Bundesländer, in der Regel die Landesumweltministerien.

Über die aufgeführten Zwischenlager hinaus gibt es noch weitere an den Forschungsstandorten der VKTA in Dresden-Rossendorf, des HZG in Geesthacht, der PTB in Braunschweig, die Landessammelstellen, das zentrale Lager der Bundeswehr in Munster sowie die Zwischenlager der Firmen NCS in Hanau, Eckert&Ziegler in Braunschweig und Leese sowie Siemens in Karlstein.

Atommülllager ASSE II

Die ASSE II wird von der BGE betrieben. Am 25.04.2017 übernahm die neu gegründete BGE die Betreiberaufgaben des BfS für die ASSE II, am 22.12.2017 war die Verschmelzung der BGE mit der Asse GmbH abgeschlossen. Die BGE plant und errichtet auch Pufferlager, Konditionierungsanlage und Zwischenlager für die rückzuholenden Abfälle.

Das Landesbergamt Niedersachsen (LBEG) führt die bergrechtliche Aufsicht über die ASSE II und ist bergrechtliche Genehmigungsbehörde.

Das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersachsen (NMU) führt die Aufsicht über die Anlage und ist Genehmigungsbehörde für einen Planfeststellungsantrag zur Stilllegung der Schachtanlage.

Das BfE ist atomrechtliche Aufsichtsbehörde über die Anlage. Das heißt, alle atomrechtlichen Handlungen des NMU müssen dem BfE vorgelegt werden. Dies birgt die Gefahr von Abgrenzungsproblemen und weiteren Verzögerungen bei der Rückholung. 

Atommülllager Morsleben

Morsleben wird von der BGE betrieben. Am 25.04.2017 übernahm die neu gegründete BGE die Betreiberaufgaben des BfS für das ERA Morsleben, am 22.12.2017 war die Verschmelzung der BGE mit der Deutschen Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern (DBE) abgeschlossen.

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt (MULE) ist Genehmigungsbehörde für den seit 1997 laufenden Planfeststellungsantrag zur Stilllegung der Schachtanlage.

Das BfE ist atomrechtliche Aufsichtsbehörde über die Anlage. Sollte die BGE den aktuellen Planfeststellungsantrag zur Stilllegung zurückziehen und neu einreichen, wird das BfE auch Genehmigungsbehörde für die Stilllegung von Morsleben. Das BfE drängt die BGE, den Antrag zurück zu ziehen. Dahinter steckt die Unzufriedenheit mit dem restriktiven Umgang des MULE in Sachen Stilllegungsgenehmigung. Anstatt z.B. auf die Berechnungen des vormaligen Antragstellers BfS zu vertrauen, hatte das MULE gefordert, Großversuche durchzuführen, um die Wirkung der geplanten Dämmbauwerke auch tatsächlich zu beweisen. Ein bisher einmaliges Vorgehen in einem Planfeststellungsverfahren zu einem Endlager. Das Problem potenzierte sich, als beide Großversuche tatsächlich gescheitert sind. Anstatt nun mit Hochdruck an einer realen Lösung des Sicherheitsproblems zu arbeiten, soll dem MULE über den Verfahrenstrick die Zuständigkeit entzogen werden. Beim BfE wären dann die Personen, die als BfS die Genehmigungsunterlagen eingereicht hatten, für die Zustimmung zur Genehmigung verantwortlich. Nach einem Statusgespräch zwischen, BMU und MULE im Oktober 2017 wurde verkündet, dass im 1. Halbjahr 2018 eine mögliche Beschleunigung des Planfeststellungsverfahrens unter alten Bedingungen geprüft werden soll. Dann soll die BGE entscheiden, wie sie weiter vorgehen will. Es ist rechtlich zweifelhaft, wenn sich ein Betreiber seine Genehmigungsbehörde aussuchen kann.

Atommülllager Schacht KONRAD

Schacht KONRAD wird von der BGE betrieben. Am 25.04.2017 übernahm die neu gegründete BGE die Betreiberaufgaben des BfS für Schacht KONRAD, am 22.12.2017 war die Verschmelzung der BGE mit der DBE abgeschlossen. Weiterhin ist die BGE für die Feststellung der Endlagerfähigkeit von Abfallgebinden sowie für den Abruf der Abfälle zur Einlagerung in ein Endlager zuständig.

Sollte eine wesentliche Änderung der Pläne für die Schachtanlage KONRAD vorgenommen oder aus anderen Gründen eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses notwendig werden, so wäre das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersachsen (NMU) Genehmigungsbehörde für dieses Planfeststellungsverfahren, allerdings nur, falls dies vor einer Inbetriebnahme von Schacht KONRAD eingeleitet werden würde.

Nach der Inbetriebnahme von Schacht KONRAD ist das BfE Genehmigungsbehörde im oben dargestellten Fall. Bereits heute ist das BfE die atomrechtliche Aufsichtsbehörde für Schacht KONRAD, genehmigt als unwesentlich eingestufte Änderungen bei Schacht KONRAD und erteilt die Zustimmung zur Inbetriebnahme des Endlagers. Zwischen 2009 und dem August 2018 wurden 27 solcher Änderungsgenehmigungen erteilt, 22 vom ehemaligen Betreiber BfS selbst, 5 vom BfE.

Salzstock Gorleben

Die BGE betreibt den Offenhaltungsbetrieb Gorleben. Mit dem Standortauswahlgesetz wurden die Erkundungsarbeiten in Gorleben eingestellt, das Projekt jedoch in die Standortsuche für ein Lager für hochradioaktive Abfälle mit einbezogen. Die Anlage wurde auf die Notwendigkeiten eines Offenhaltungsbetriebs reduziert.

Standortauswahlverfahren für ein Atommülllager für hochradioaktive Abfälle

Die BGE betreibt das Standortauswahlverfahren. Sie führt alle Untersuchungen und Erkundungen durch und macht die jeweiligen Regions- und Standortvorschläge. Die BGE baut und betreibt das Endlager.

Das BfE legt die Erkundungsprogramme und die Prüfkriterien fest. Es prüft die Vorschläge der BGE und leitet sie gegebenenfalls an den Deutschen Bundestag weiter. Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages für einen Standort ist das BfE Genehmigungsbehörde für das Endlager. Die bergrechtliche und wasserrechtliche Genehmigung ist im Benehmen mit den jeweils zuständigen Landesbehörden zu erteilen. Das BfE ist für die im Standortauswahlgesetz festgelegte Öffentlichkeitbeteiligung verantwortlich.

Für die Öffentlichkeitbeteiligung im Standortauswahlverfahren wurde im Dezember 2016 ein weiterer Akteur eingerichtet, das Nationale Begleitgremium (NBG). Das NBG soll als unabhängiges Gremium zwischen den Akteuren der Standortsuche und der Öffentlichkeit vermitteln, ein Partizipationsbeauftragter soll helfen, Konflikte beizulegen. Das NBG kann Expertisen in Auftrag geben und Änderungen im Verfahren vorschlagen. Es besteht zurzeit aus sechs anerkannten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die von Bundestag und Bundesrat berufen wurden, und aus drei Bürgerinnen und Bürgern, die in einem Beteiligungsverfahren nominiert und von der Bundesumweltministerin ernannt wurden. Es soll auf 18 Personen erweitert werden. Die Dienstaufsicht über das NBG liegt beim Umweltbundesamt (UBA).

Inzwischen sind bereits erhebliche Differenzen zwischen BGE und BfE, sowie BMU und NBG über die jeweiligen Zuständigkeiten aufgetreten. Das BMU kritisiert, dass sich das NBG mit Themen befasse, für die es nicht zuständig sei, wie z.B. Zwischenlagerung. BfE und BGE wollen Gutachten über ihre jeweiligen Zuständigkeiten in gegenseitiger Abgrenzung in Auftrag geben.

Quellen

Thorben Becker (BUND): Abgrenzungsprobleme der neuen staatlichen Atommüll-Akteure, Präsentation beim Fachworkshop "Wem gehört der Atommüll?", Hannover 20.04.2018

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz), 23.12.1959, zuletzt geändert 20.07.2017

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz – StandAG), 23.07.2013, zuletzt geändert 05.05.2017

Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (Entsorgungsübergangsgesetz), 27.01.2017, zuletzt geändert 05.05.2017

Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Übertragung der Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen auf die Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH, 24.04.2017

Webseiten der Akteure

www.bge.de

www.bgz.de         

www.ewm-gmbh.de                                          

www.bfe.bund.de

www.bmu.de

www.nationales-begleitgremium.de