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Hintergrund
Die Richtlinie 2011/70/EURATOM verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstmals bis zum 23. August 2015 eine Bestandsaufnahme der abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abfälle zu erheben, einen Bericht über die Kosten und Finanzierung der Atommülllagerung sowie ein Nationales Entsorgungsprogramm vorzulegen. Danach muss alle drei Jahre ein Fortschrittsbericht bei der Kommission eingereicht werden.
Das Bundesumweltministerium hatte ihren Entwurf für ein Nationales Entsorgungsprogramm einer strategischen Umweltprüfung unterzogen und somit eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Nachdem insbesondere zu der Frage Erweiterung des Inventars des geplanten Atommülllagers Schacht KONRAD in Salzgitter 70.000 Menschen Einwendungen eingelegt hatten, beschloss die Bundesregierung eine Modifizierung in diesem Punkt. Das Nationale Entsorgungsprogramm steht ausdrücklich unter Vorbehalt der Empfehlungen der Kommission Lagerung hochradioaktiver Abfälle des Deutschen Bundestages.
Laut BMUB hat das Nationale Entsorgungsprogramm keine Rechtsnormqualität, ist aber bei allen Entsorgungsplanungen und Verwaltungsverfahren von den Akteuren im Bereich der Entsorgung zu berücksichtigen.